FG Hessen - Urteil vom 23.06.2004
3 K 1712/01
Normen:
BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 1 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 ; BewG § 9 Abs. 2 ; BBauG § 59 Abs. 2 ; ErbStR Abschn. 160 Abs. 2 Satz 7;
Fundstellen:
EFG 2004, 1793

Grundbesitzwert; Grundstück; Rohbauland; Umlegungsgebiet; Schenkung; Verkehrswert; Bedarfsbewertung; Bodenrichtwert; Gemeiner Wert - Bestimmung des Grundbesitzwertes von Rohbauland

FG Hessen, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 3 K 1712/01

DRsp Nr. 2004/15707

Grundbesitzwert; Grundstück; Rohbauland; Umlegungsgebiet; Schenkung; Verkehrswert; Bedarfsbewertung; Bodenrichtwert; Gemeiner Wert - Bestimmung des Grundbesitzwertes von Rohbauland

1. Der Grundbesitzwert für Rohbauland für das eine bauliche Nutzung bestimmt ist, deren Erschließung aber nicht gesichert ist und die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet ist, kann nicht unmittelbar aus dem Bodenrichtwert für Bauland abgeleitet werden, wenn das Bewertungsobjekt zum Stichtag nicht in einem vollständig erschlossenen Baugebiet liegt. 2. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes unbebauter Grundstücke in Erschließungsgebieten ist die Preisbildung bei der Durchführung von Umlegungsverfahren zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundstücken im Umlegungsgebiet geeignet. 3. Wertsteigerungen auf Grund von Erschließung- und Aufteilungsmaßnahmen nach dem Bewertungsstichtag beruhen nicht auf der bereits zum Stichtag bestehenden Planung sondern auf der danach eingetretene Planverwirklichung und können daher nicht bei der Verkehrswertfeststellung zum Stichtag berücksichtigt werden.

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 3 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 1 ; BewG § 145 Abs. 3 Satz 3 ; BewG § 9 Abs. 2 ; BBauG § 59 Abs. 2 ; ErbStR Abschn. 160 Abs. 2 Satz 7;

Tatbestand:

Die Klage ist begründet.