I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt am 18. November 1996 von A ein bebautes Grundstück geschenkt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit Bescheid vom 2. September 1998 gemäß § 138 i.V.m. § 146 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Grundstückswert auf den 18. November 1996 auf 400 000 DM fest.
Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin Verfassungswidrigkeit des § 146 BewG geltend machte, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 967 veröffentlichten Urteil zur Begründung aus, die in §§ 138 ff. BewG geregelte Bedarfsbewertung halte sich innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen.
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