OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.06.2019
1 W 73/17
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 641
ZEV 2019, 501
Vorinstanzen:
AG Northeim, - Vorinstanzaktenzeichen TR-190-14

Grundbuchberichtigung nach ErbfallBeschwerde gegen eine Zwischenverfügung des GrundbuchamtesBeurteilung von Verfügungen von Todes wegen in öffentlichen UrkundenEintritt der Nacherbfolge bei vorherigem Wegfall der Hofeigenschaft

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 1 W 73/17

DRsp Nr. 2019/10232

Grundbuchberichtigung nach Erbfall Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen in öffentlichen Urkunden Eintritt der Nacherbfolge bei vorherigem Wegfall der Hofeigenschaft

1. Die rechtliche Beurteilung von Verfügungen von Todes wegen, die in öffentlichen Urkunden enthalten und eröffneter sind, stellt kein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO dar; sie ist vom Grundbuchamt selbst vorzunehmen, ohne dass es eines Erbscheins bedürfte. 2. Eine landwirtschaftliche Besitzung, die beim Eintritt des erbvertraglich geregelten Vorerbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war, wird bei Eintritt der Nacherbfolge auch dann nach dem Sonderrecht vererbt, wenn die Hofeigenschaft vor Eintritt des Nacherbfalls weggefallen ist. 3. In Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO können zum Nachweis negativer Tatsachen - insbesondere dafür, dass keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind - auch eidesstattliche Versicherungen, die von einem Beteiligten vor einem Notar abgegeben worden sind, herangezogen werden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Northeim - Grundbuchamt - vom 14. März und 24. Mai 2017 - ... Blatt 190-14 - aufgehoben.