OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.11.2024
19 W 49/24 (Wx)
Normen:
BGB § 2112; BGB § 2113; GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 22;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Grundbuchberichtigungsantrag der Vorerben auf Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 19 W 49/24 (Wx)

DRsp Nr. 2024/15179

Grundbuchberichtigungsantrag der Vorerben auf Löschung eines Nacherbenvermerks

1. Eine Antrags- und Beschwerdeberechtigung von Vorerben für einen auf Löschung eines Nacherbenvermerks gerichteten Grundbuchberichtigungsantrag fehlt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs mit einem gutgläubig lastenfreien Erwerb des Grundstücks durch einen Erwerber begründet wird, also nach Ansicht der Vorerben erst nach ihrem Eigentumsverlust eintreten soll. 2. Darüber hinaus bezieht sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht darauf, dass in einem Nacherbenvermerk die Nacherben zutreffend und abschließend eingetragen sind. Der Nacherbenvermerk im Grundbuch ist nicht geeignet, die Rechtsstellung von Nacherben nachzuweisen. Es handelt sich um eine Verfügungsbeschränkung, für die keine positive Richtigkeitsvermutung besteht.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und zu 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 29. Mai 2024 - MAN12 GRG 1053/2023 - wird verworfen.

2. Der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 EUR.

Normenkette:

BGB § 2112; BGB § 2113; GBO § 13 Abs. 1 S. 2; GBO § 22;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und zu 2 verfolgen mit ihrer Beschwerde einen Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks.