BFH - Beschluss vom 11.08.2014
II B 131/13
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 6 S. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 166
DNotZ 2015, 205
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 118/13

Grunderwerbssteuerliche Behandlung eines vom Vater schenkweise erhaltenen Grundstücks vom Bruder auf die Schwester als Ausgleich für die im Wege vorweg genommener Erbfolge erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen

BFH, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen II B 131/13

DRsp Nr. 2014/16904

Grunderwerbssteuerliche Behandlung eines vom Vater schenkweise erhaltenen Grundstücks vom Bruder auf die Schwester als Ausgleich für die im Wege vorweg genommener Erbfolge erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen

1. NV: Bei der in einem Schenkungsvertrag vom Beschenkten gegenüber dem Schenker übernommenen Verpflichtung, anstelle der Zahlung eines Gleichstellungsgeldes ein Grundstück auf die Schwester zu übertragen, ist schenkungsteuerrechtlich der Schenker als Zuwendender anzusehen. 2. NV: Grunderwerbsteuerrechtlich kann die Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern als abgekürzter Leistungsweg einer freigebigen Zuwendung eines Elternteils an die Schwester des Beschenkten in interpolierender Betrachtung des § 3 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG steuerbefreit sein. Der interpolierenden Betrachtung steht § 42 AO nicht entgegen, wenn die Grundstücksübertragung zwischen Geschwistern bei einer (Neu-) Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge auf dem Interesse eines Elternteils beruht, gegenüber einem begünstigen Kind selbst als Schenker aufzutreten. 3. NV: Ist das zwischen Geschwistern übertragene Grundstück mit einem vom Beschenkten übernommenen Nießbrauchsrecht zugunsten des schenkenden Elternteils belastet, ist die Nießbrauchsverpflichtung bei der Bemessung der Gegenleistung zu berücksichtigen.