BFH - Beschluß vom 12.04.2000
II B 133/99
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2000, 1510
BFH/NV 2000, 1305
BFHE 191, 423
BStBl II 2000, 433
DB 2000, 1598
DStR 2000, 1225
ZEV 2000, 336
ZfIR 2001, 157
Vorinstanzen:
FG München,

Grunderwerbsteuer bei Erbbaurecht

BFH, Beschluß vom 12.04.2000 - Aktenzeichen II B 133/99

DRsp Nr. 2000/5948

Grunderwerbsteuer bei Erbbaurecht

»Die Aussage im BFH-Urteil vom 30. Januar 1991 II R 89/87 (BFHE 163, 251, BStBl II 1991, 271), dass der Erbbauzinsanspruch grunderwerbsteuerrechtlich nicht Teil des belasteten Grundstücks ist, trifft auch für das GrEStG 1983 zu. Beim Erwerb des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks geht daher die auf den Erbbauzins entfallende und nach der sog. Boruttau'schen Formel zu berechnende Gegenleistung nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Eine Minderung der nach der verbleibenden Gegenleistung für das Grundstück berechneten Steuer gemäß § 1 Abs. 7 GrEStG 1983 kommt insoweit nicht in Betracht.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die A bestellte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. August 1988 der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) für die Dauer von 30 Jahren ein Erbbaurecht an dem 11 033 qm großen Grundstück (Flurstück --Flst.-- 213/25). Der Klägerin wurde zudem ein befristetes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt. Das Finanzamt setzte wegen des Erwerbs des Erbbaurechts durch Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von 84 570 DM fest. Als Gegenleistung legte es den kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 4 228 502 DM zugrunde. Der monatliche Erbbauzins war dabei mit einem Betrag von 23 544 DM angesetzt.