FG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2003
3 K 899/02
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 835

Grunderwerbsteuerbefreiung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine gemeinnützige Einrichtung; Grunderwerbsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 3 K 899/02

DRsp Nr. 2004/6085

Grunderwerbsteuerbefreiung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks auf eine gemeinnützige Einrichtung; Grunderwerbsteuer

Werden von einer gemeinnützigen Körperschaft bereits bisher genutzte, für den Gesellschaftszweck unerlässliche Grundstücke von einer als Gesellschafter beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingelegt, so dass sich nicht nur der Wert der Gesellschaftsrechte der Mitgesellschafter, sondern auch des bisherigen Eigentümers erhöht hat, liegt keine grunderwerbsteuerbefreite schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung i.S. des § 3 Nr. 2 GrEStG vor.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.06.2000 (Urkundenrolle Nr. .../2000 der Notarin Margot A...) übertrug der Landkreis L... das mit einem Krankenhausgebäude, Bettenhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück in M..., N.... Weg im Wege der Schenkung auf die Klägerin. Nutzen und Lasten gingen am Vertragstag über.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Umwandlung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme der Krankenhaus M... GmbH durch die Klägerin erteilte das Finanzamt O... am 15.11.1999 eine verbindliche Auskunft, wonach es sich dabei nicht um einen schenkungssteuerbaren Vorgang handele.