BFH - Urteil vom 16.12.2015
II R 49/14
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 6; AO § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB § 1589 Satz 2, § 1923 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 251, 513
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1201/14

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Weiterübertragung von Kindern schenkweise übertragenen Miteigentumsanteilen an einem Grundstück auf später geborene Geschwister

BFH, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen II R 49/14

DRsp Nr. 2016/2864

Grunderwerbsteuerliche Behandlung der Weiterübertragung von Kindern schenkweise übertragenen Miteigentumsanteilen an einem Grundstück auf später geborene Geschwister

1. Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i.V.m. § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit sein. 2. Die interpolierende Betrachtung ist nicht durch § 42 AO ausgeschlossen, wenn die Übertragung von Miteigentumsanteilen auf später geborene Geschwister auf der Intention des schenkenden Elternteils beruht, den Kindern und künftigen Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu gleichen Teilen zu übertragen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2014 7 K 1201/14 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 6; AO § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB § 1589 Satz 2, § 1923 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.