Streitig ist, ob nach der Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft (KG) durch die formwechselnde Umwandlung dieser Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG entfällt.
Am Vermögen der Kommanditgesellschaft X. Y. GmbH & Co. (KG) waren ab September 1982 als Kommanditisten A. G. und M. G. zu je 25 % und deren Mutter zu 50 % beteiligt und ab 15.07.1997 A. und M. G. zu je 50 %. Der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG, der X. Y. GmbH, stand eine Vermögensbeteiligung nicht zu.
A. und M. G. waren in Erbengemeinschaft Eigentümer des aus mehreren Flurnummern bestehenden Grundstücks I.Str. 5 in T. Lt. notarieller Urkunde vom 21.08.1997 (URNr. ) übertrugen sie dieses Grundstück sowie sämtliche Aktiva und Passiva der Vermögensverwaltung Dipl,-Volkswirt Hans G. GbR, an der sie seit Juni 1997 ebenfalls je zur Hälfte beteiligt waren, auf die KG.
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