Autor: Christ |
Die Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich nach § 12 ErbStG, der auf die Regelungen im Bewertungsgesetz verweist.
Die Ermittlung des Werts der der Besteuerung zu unterwerfenden Erwerbe (Bewertung) ist in der Praxis nicht ganz einfach, wenn es sich nicht um Barvermögen oder ähnliche Vermögensgegenstände handelt, bei denen sich ihr Wert unmittelbar ablesen lässt.
Insbesondere bei Immobilien und bei Betriebsvermögen, bei denen sich ein Marktwert nicht durch Vorerwerbe ableiten lässt, ist die Bewertung schwierig. Maßgebende Richtschnur bei der Bewertung ist der gemeine Wert des Gegenstands, eine unter dem gemeinen Wert liegende Bewertung ist grundsätzlich nicht (mehr) zulässig. Allerdings ist es zulässig, aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierte Wertermittlung vorzunehmen. So ist beispielsweise bei der Bewertung von Betriebsvermögen die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 199 BewG zulässig, solange diese Bewertungsmethode nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 2 a.E. BewG).
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