3.1 Grundlagen der Anfechtung letztwilliger Verfügungen

Autor: Mangold

Auslegung von Anfechtung

Die Auslegung geht immer der Anfechtung vor. Durch die Auslegung soll der Erblasserwille lediglich verwirklicht werden. Die letztwillige Verfügung wird also reformiert. Durch die Anfechtung wird der Erblasserwille dagegen vernichtet und es kommt zwangsläufig die häufig vom Erblasser gerade nicht gewollte gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Die letztwillige Verfügung wird also kassiert.

Anfechtungsregelungen

Die erbrechtliche Anfechtung ist in den Sondervorschriften der §§ 2078 - 2085 BGB geregelt. Nur insoweit diese Regelungen Lücken aufweisen, kann auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB zurückgegriffen werden. Zudem finden sich für den Erbvertrag und aufgrund analoger Anwendung für gemeinschaftliche Testamente spezielle Regelungen in den §§ 2281 - 2285 BGB.