BGH - Urteil vom 21.12.2005
X ZR 108/03
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 473
JuS 2006, 749
NJW-RR 2006, 699
ZEV 2006, 214
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 95/01
LG Kiel, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 165/00

Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen X ZR 108/03

DRsp Nr. 2006/2556

Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung

1. Scheitert eine ergänzende Vertragsauslegung daran, dass sich der hypothetische Parteiwille nicht ermitteln lässt, so kann bei unerwarteten Vor- oder Nachteilen im Rahmen eines (hier: Schenkungs-)Vertrages vielfach eine Halbteilung die angemessene Vertragsergänzung sein.2. Im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung der vertraglichen Regelungen aufgrund einer Abwägung der beiderseitigen Interessen und einem für beide Parteien zumutbaren Vertragsänderung zu bewirken. Das maßgebliche Kriterium der Zumutbarkeit führt in der Regel dazu, dass einer Partei die sie treffenden unvorhergesehenen Nachteile nicht in vollem Umfang abgenommen werden können, sondern nur insoweit, als die Belastung untragbar erscheint.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf Rückerstattung einer Schenkung in Anspruch.