Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 2014 wie folgt geändert:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 (längstens jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014) vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem
Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
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