LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.12.2014
L 11 AS 1352/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB II § 34; SGB I § 60; BGB § 1968;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 694/14

Grundsicherung für ArbeitsuchendeVortrags- und Beweislast im GrundsicherungsrechtSog. Bereite Mittel

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 1352/14 B ER

DRsp Nr. 2015/4123

Grundsicherung für Arbeitsuchende Vortrags- und Beweislast im Grundsicherungsrecht Sog. Bereite Mittel

1. Ein in der Vergangenheit zugeflossenes und auf einen Verteilzeitraum umgelegtes Einkommen ist dann nicht mehr leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr vorhanden ist, es sich also nicht mehr um für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende sog. bereite Mittel handelt. 2. Im Grundsicherungsrecht trägt ein Anspruchsteller, der geltend macht, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, hierfür die Vortrags- und Beweislast.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Dezember 2014 wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. März 2015 (längstens jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2014) vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 566,25 Euro pro Monat (einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung) zu zahlen.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.