OVG Sachsen - Beschluss vom 08.01.2009
5 A 168/08
Normen:
GrStG § 12; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 950
NZM 2009, 447
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 712/06

Grundsteuer; Duldungsbescheid; dingliche Haftung; Rangklasse; Zwangsversteigerung; Besonderes Verwaltungsrecht; Steuerrecht; Verwaltungsrecht

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 5 A 168/08

DRsp Nr. 2009/7018

Grundsteuer; Duldungsbescheid; dingliche Haftung; Rangklasse; Zwangsversteigerung; Besonderes Verwaltungsrecht; Steuerrecht; Verwaltungsrecht

Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen. Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, so dass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf. Es ist unerheblich, ob sich die Steuerrückstände bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Zwangsvollstreckung realisieren lassen könnten. Die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern ist nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2008 - 2 K 712/06 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.258,71 € festgesetzt.

Normenkette:

GrStG § 12; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: