FG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.1999
3 K 402/94
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 386
ZEV 2000, 248

Grundstücksschenkung; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Erbschaftsteuer - Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 3 K 402/94

DRsp Nr. 2001/2355

Grundstücksschenkung; Auflassung; Eintragungsbewilligung; Erbschaftsteuer - Eine Grundstücksschenkung ist trotz Erklärung der Auflassung

Ausgeführt i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Schenkung eines Grundstücks grundsätzlich dann, wenn der Beschenkte Eigentümer des Grundstücks geworden ist, d.h. wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Eine Grundstücksschenkung ist trotz Auflassungserklärung und deren Eintragsbewilligung noch nicht ausgeführt, sofern der Beschenkte von der ihm bereits erteilten Eintragungsbewilligung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Schenker vorerst keinen Gebrauch machen darf.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine Schenkung zugunsten der Klägerin (Kl.) die Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag für Ehegatten von 250.000 DM oder die Steuerklasse IV mit einem Freibetrag von 3.000 DM anzuwenden ist.