OLG Köln - Beschluss vom 02.12.2016
2 Wx 550/16
Normen:
BGB § 2255; BGB § 2271 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1164
ZEV 2017, 114
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 VI 623/15

Gültigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 2 Wx 550/16

DRsp Nr. 2016/19829

Gültigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments

1. Ein nicht mehr auffindbares Testament ist nicht allein aus diesem Grund ungültig. Jedoch ist derjenige, der sich auf dieses Testament beruft, darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich der formgültigen Errichtung und des Inhalts des Testaments. Dabei kann eine Kopie als Nachweis ausreichen. 2. Hat das Nachlassgericht das Testament allein wegen seiner Unauffindbarkeit als ungültig behandelt und ist es damit auf die Frage der wirksamen Errichtung dieses Testaments nicht eingegangen, so ist die Sache durch das Beschwerdegericht an das Amtsgericht zurück zu verweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 07.10.2016 wird der am 13.09.2016 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Bonn vom 07.09.2016, 34 VI 623/15, aufgehoben und die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Beteiligten zu 2) vom 23.03.2016, ihm einen Alleinerbschein nach der Erblasserin zu erteilen, und vom 25.04.2016, den dem Beteiligten zu 1) erteilten Alleinerbschein vom 15.03.2016 einzuziehen, an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bonn zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2255; BGB § 2271 Abs. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.