LG Duisburg - Beschluss vom 17.10.2011
7 T 91/10
Fundstellen:
NJW-Spezial 2012, 7
ZEV 2012, 659
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 732/08

Gutachten eines Sachverständigen mit graphologischer Ausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut hat keine Überzeugungskraft im Hinblick auf die Verifizierung der Authentizität eines Testaments; Überzeugungskraft eines Gutachtens eines Sachverständigen mit graphologischer Ausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut im Hinblick auf die Verifizierung der Authentizität eines Testaments

LG Duisburg, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 7 T 91/10

DRsp Nr. 2013/10811

Gutachten eines Sachverständigen mit graphologischer Ausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut hat keine Überzeugungskraft im Hinblick auf die Verifizierung der Authentizität eines Testaments; Überzeugungskraft eines Gutachtens eines Sachverständigen mit graphologischer Ausbildung bei einem privaten Weiterbildungsinstitut im Hinblick auf die Verifizierung der Authentizität eines Testaments

Zur Überzeugungskraft eines Schriftsachverständigengutachtens

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 04.03.2010 - 6 VI 732/08 - aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 24.09.2008 einen Alleinerbschein zu erteilen.

Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten werden den Beteiligten zu 4. und 5. je zur Hälfte auferlegt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden dem Beteiligten zu 5. auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 56.358,95 EUR festgesetzt.

Gründe

I.