Bewertung von Kapitalforderungen und -schulden Wegen der Berechnung des Gegenwartswerts von nach § 12 Absatz 1 und 3 BewG zu bewertenden Kapitalforderungen und Schulden mit fehlender, niedriger oder hoher Verzinsung >gleich lautende Ländererlasse vom 10. 10. 2010 (BStBl I S. 810). Maßgebender Umrechnungskurs Die auf ausländische Währungen lautenden Kapitalforderungen und Schulden sind nach dem Briefkurs für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer in Euro umzurechnen (>BFH vom 19. 3. 1991, BStBl II S. 521). Verjährte Kapitalforderungen >BFH vom 2. 3. 1971 (BStBl II S. 533) Vermögenslosigkeit des Schuldners >BFH vom 26. 2. 2003 (BStBl II S. 561)
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