H B 151.10 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

H B 151.10 ErbStR2019 Hinweise

H B 151.10 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Angaben im Zusammenhang mit der Überwachung der Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen nach §§ 13 a, 13 c, 19 a und 28 a ErbStG 1. Das Betriebsfinanzamt teilt auf Anforderung dem Erbschaftsteuerfinanzamt nach Ablauf der Behaltensfrist den Umfang der Entnahmen mit (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 ErbStG). 2. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der Behaltensfrist (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 ErbStG bzw. § 13 a Absatz 10 Satz 1 Nummer 6 ErbStG) a) wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ins Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wurden oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde (schädliche Verfügung nach § 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 4 ErbStG). In diesem Zusammenhang ist auch mitzuteilen, ob - eine dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum jungen Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 7 Satz 2 ErbStG) oder zum jungen Betriebsvermögen (§ 200 Absatz 4 BewG) gehörte, - in diesen Fällen eine Reinvestition vorgenommen wurde (§ 13 a Absatz 6 Satz 3 ErbStG). b) andere Verfügungen getätigt wurden, die nach § 13 a Absatz 6 ErbStG zu einem Wegfall der Verschonungen führen. 3. Das Betriebsfinanzamt teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit, ob innerhalb der zwanzigjährigen Frist des § 13 a Absatz 9 Satz 5 die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nicht mehr vorliegen.