H B 151.7 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

H B 151.7 ErbStR2011 Hinweise

H B 151.7 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Nachrichtliche Angaben (bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften) 1. Im Feststellungsbescheid und in der Mitteilung des Betriebsfinanzamts an das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige Finanzamt ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nachrichtlich der Umfang und der Wert des ausländischen Vermögens, welches im festgestellten Wert des Betriebsvermögens enthalten ist, aber einer Betriebstätte in einem Drittland dient, aufzunehmen (>R E 13 b.5 Absatz 4). Diese Angabe dient der Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen nach § 13 b Absatz 1 ErbStG. 2. Die Angaben nach Nummer 1 sind auch dann mitzuteilen, wenn der gemeine Wert des Betriebs oder der Beteiligung an einer Personengesellschaft aus Verkäufen abgeleitet worden oder mit einem Gutachterwert angesetzt worden ist. Beispiel: Die A & B OHG mit Sitz in Köln hat neben inländischem Betriebsvermögen auch noch Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Australien und eine Betriebsstätte in Japan. Der gemeine Wert des inländischen Betriebsvermögens beträgt 1 000 000 EUR. Die Anteile haben einen gemeinen Wert von 200 000 EUR und die Betriebsstätte in Japan hat einen gemeinen Wert von 500 000 EUR. A und B sind zu je 50 % an der A & B OHG beteiligt. A überträgt seinen Anteil an C.

Betriebsvermögen in Köln 1 000 000 EUR
Beteiligung Australien 200 000 EUR