H B 166 (2) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 166 BewG

H B 166 (2) ErbStR2011 Hinweise

H B 166 (2) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Ermittlung des Liquidationswerts für einen Betrieb Beispiel: Ein im Wege der Schenkung am 1. 7. 2011 übertragener Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (100 ha) wird im Jahr 2017 für 3 000 000 EUR im Ganzen veräußert. Im Jahr 2013 wurde der bisherige Betrieb komplett umstrukturiert und die Verbindlichkeiten für den Bau des Wirtschaftsgebäudes von 154 720 EUR abgelöst. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist rückwirkend nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Wertverhältnissen am Bewertungsstichtag 1. 7. 2011 zu bewerten. Die nach dem Bewertungsstichtag eingetretene Umstrukturierung innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und die Tilgung der Schuld im Jahr 2013 sind unerheblich. 1. Liquidationswerte des Grund und Bodens und der übrigen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag 1. 7. 2011

Bodenwert nach § 166 Absatz 2 Nummer 1 BewG
Eigentumsfläche 100 ha
Bodenrichtwert 12 000 EUR/ha × 100 ha 1 200 000 EUR
Abschlag für Liquidationskosten 10 % ./.   120 000 EUR
Verbindlichkeiten ./.         0 EUR
Liquidationswert Grund und Boden 1 080 000 EUR
Wert der übrigen Wirtschaftsgüter nach § 166 Absatz 2 Nummer 2 BewG
Wert der Wirtschaftsgebäude 200 000 EUR
Wert der Maschinen + 112 000 EUR
Wert der Betriebsvorrichtung +    28 000 EUR
Wert des Umlaufvermögens