H B 167.1 (3) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 167 BewG

H B 167.1 (3) ErbStR2011 Hinweise

H B 167.1 (3) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Bewertung von Gebäuden innerhalb eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft Beispiel: Eine landwirtschaftliche Hofstelle besteht aus einer geschlossenen Hofanlage und weiteren Gebäuden, die wie folgt genutzt werden: Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören: a) Wirtschaftsteil Die Gebäude/-teile (3), (4), (5) b) Betriebswohnungen Der Gebäudeteil (8) c) Wohnteil Die Gebäude/-teile (1), (2). Die Bewertung der Gebäude bzw. Gebäudeteile erfolgt wie beim Grundvermögen. Beim Gebäudeteil (1) und (8) handelt es sich um eine Wohnung innerhalb eines räumlichen Verbunds mit anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen. Hierfür sind die Grundsätze für die Bewertung von Wohnungseigentum (§ 182 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. Absatz 4 Nummer 1 BewG) maßgebend. Für Gebäude (2) als freistehendes Bauwerk erfolgt die Wertermittlung als Einfamilienhaus.