H B 179.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 179 BewG

H B 179.2 ErbStR2011 Hinweise

H B 179.2 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abweichende Geschossflächenzahl Liegen keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vor, gelten - entsprechend Anlage 11 WertR 2006 - die Folgenden:

Geschossflächenzahl Umrechnungskoeffizient Geschossflächenzahl Umrechnungskoeffizient
0,4 0,66 1,4 1,19
0,5 0,72 1,5 1,23
0,6 0,78 1,6 1,28
0,7 0,84 1,7 1,32
0,8 0,90 1,8 1,36
0,9 0,95 1,9 1,41
1,0 1,00 2,0 1,45
1,1 1,05 2,1 1,49
1,2 1,10 2,2 1,53
1,3 1,14 2,3 1,57
2,4 1,61

Die in der Tabelle angegebenen Umrechnungskoeffizienten beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien Zustand. Weichen die Geschossflächenzahlen des Bodenrichtwertgrundstücks oder des zu bewertenden Grundstücks von den in der Tabelle angegebenen Werten ab, sind die Umrechnungskoeffizienten nach folgender Formel zu berechnen (GFZ = Geschossflächenzahl): Umrechnungskoeffizient = 0,6 × √(GFZ) + 0,2 × GFZ + 0,2 Beispiel 1: Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150 EUR/m2 bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,6. Der Bodenwert/m2 beträgt:
0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6) × 150,00 EUR/m2 = 130,00 EUR/m2
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8)
Beispiel 2: