H B 179.2 Hinweise
ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )
Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl Definiert der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von einer planungsrechtlich zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und werden hierfür keine örtlichen Umrechnungskoeffizienten vorgegeben, gelten die Folgenden: Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient | Geschossflächenzahl | Umrechnungskoeffizient |
0,4 | 0,66 | 1,4 | 1,19 |
0,5 | 0,72 | 1,5 | 1,23 |
0,6 | 0,78 | 1,6 | 1,28 |
0,7 | 0,84 | 1,7 | 1,32 |
0,8 | 0,90 | 1,8 | 1,36 |
0,9 | 0,95 | 1,9 | 1,41 |
1,0 | 1,00 | 2,0 | 1,45 |
1,1 | 1,05 | 2,1 | 1,49 |
1,2 | 1,10 | 2,2 | 1,53 |
1,3 | 1,14 | 2,3 | 1,57 |
2,4 | 1,61 |
Die in der Tabelle angegebenen Umrechnungskoeffizienten beziehen sich auf Wohnbauland im erschließungsbeitragsfreien Zustand. Weichen die Geschossflächenzahlen des Bodenrichtwertgrundstücks oder des zu bewertenden Grundstücks von den in der Tabelle angegebenen Werten ab, sind die Umrechnungskoeffizienten nach folgender Formel zu berechnen (GFZ = Geschossflächenzahl): Beispiel 1: Der zuletzt ermittelte Bodenrichtwert eines Grundstücks beträgt 150 EUR/m² bei einer Geschossflächenzahl von 0,8. Das zu bewertende Grundstück hat eine zulässige Geschossflächenzahl von 0,6. Der Bodenwert/m² beträgt: 0,78 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,6) | × 150,00 EUR/m² = 130,00 EUR/m² |
0,90 (Umrechnungskoeffizient bei einer Geschossflächenzahl von 0,8) |
Beispiel 2: