H B 190.2 (1) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

H B 190.2 (1) ErbStR2011 Hinweise

H B 190.2 (1) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Tiefgaragenplatz bei Wohnungs- und Teileigentum Bei Wohnungs- und Teileigentum mit Tiefgaragenplatz wird grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen. Der Tiefgaragenstellplatz ist hierbei als gesonderter Gebäudeteil unter Anwendung der Regelherstellungskosten der Gebäudeklasse 3.353 (Tiefgaragen) zu bewerten. Teileigentum