H B 193 (5) ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 193 BewG

H B 193 (5) ErbStR2019 Hinweise

H B 193 (5) Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Erbbauzins in einer Summe bei Bestellung des Erbbaurechts (Einmalzahlung) Beispiel: Am 1. 1. 1998 wurde an einem Mietwohngrundstück ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 50 Jahren bestellt, dessen Grundbesitzwert auf den 2. 1. 2018 zu ermitteln ist. Der Erbbauberechtigte hat 1998 den gesamten Erbbauzins (jährlich 6 % vom Bodenwert 200 000 EUR) für 50 Jahre im Voraus bezahlt. Der Bodenwert beträgt am Bewertungsstichtag 300 000 EUR. Es wird ein Jahresreinertrag von 100 000 EUR erzielt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes entspricht der Restlaufzeit des Erbbaurechts (30 Jahre). Bei Ablauf des Erbbaurechts ist eine Entschädigungszahlung für das Gebäude in Höhe des Gebäudewerts vorgesehen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Der Liegenschaftszinssatz beträgt laut Gutachterausschuss 6,0 %.

Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts (6,0 % von 300 000 EUR =) 18 000 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) 6,0 %
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins - kein Ansatz, da Einmalzahlung vor Bewertungsstichtag ./. 0 EUR
Unterschiedsbetrag 18 000 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 BewG) × 13,76
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG) 6,0 %
Bewertungsstichtag 2. 1. 2018
Restlaufzeit des Erbbaurechts 30 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG)