H B 195.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 195 BewG

H B 195.2 ErbStR2011 Hinweise

H B 195.2 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Gebäude auf fremdem Grund und Boden Beispiel: Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Industriegebäude/Werkstattgebäude mit Büro- und Sozialtrakt und teilweiser Spezialnutzung; zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt; Baujahr 1990; einfache Ausstattung; keine übliche Miete ermittelbar) ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 15. 4. 2011 zu bewerten. Die Restlaufzeit des Nutzungsrechts beträgt am Bewertungsstichtag noch 4 Jahre (bis 2015). Das Gebäude ist bei Beendigung des Nutzungsrechts zu beseitigen. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 3 100 m2.