Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück Beispiel: Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m2, Bodenrichtwert 100 EUR/m2) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1. 2. 2011 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65 000 EUR entstanden, von denen 50 000 EUR bezahlt worden sind.
Wert für das zuvor unbebaute Grundstück (§ 196 Absatz 2 i. V. m. § 179 BewG) 611 m2 × 100 EUR/m2 61 100 EUR Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG; die tatsächliche Zahlung ist unbeachtlich) + 65 000 EUR Grundbesitzwert 126 100 EUR
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