H E 10.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.1 ErbStR2011 Hinweise

H E 10.1 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abrundung/Aufrundung Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Euro-Beträge auf- bzw. abzurunden. Umrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge Soweit für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Erbschaftsteuer DM-Beträge aus der Zeit vor dem 1. 1. 2002 einzubeziehen sind (z. B. Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG oder Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG), sind die DM-Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs 1 EUR = 1,95 583 DM in Euro umzurechnen und auf volle Euro-Beträge zu runden.