H E 10.10 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.10 ErbStR2011 Hinweise

H E 10.10 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Abzug eines Nutzungsrechts Beispiel: A vererbt B ein Grundstück, das mit einer Duldungsauflage belastet ist (lebenslanges Wohnrecht zugunsten der Schwester des A), deren Steuerwert (Kapitalwert) 96 000 EUR beträgt. Für das Grundstück ist ein Grundbesitzwert von 500 000 EUR festgestellt worden, der dem nachgewiesenen, unter Berücksichtigung der Duldungsauflage ermittelten Verkehrswert entspricht. Steuerlich ist die Bereicherung des B ohne zusätzlichen Abzug des Kapitalwerts des Wohnrechts vom Grundbesitzwert des Grundstücks mit 500 000 EUR zu erfassen. Kürzung des Schuldenabzugs bei steuerbefreitem Vermögen >H E 13.4, H E 13 a.3, H E 13 c Pflichtteilskürzung Beispiel: Alleinerbin des Erblassers E ist Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 825 000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwerte):

Anteile an einer GmbH (E war zu 50 % beteiligt) 2 000 000 EUR
Grundbesitz + 1 500 000 EUR
Bankguthaben + 1 000 000 EUR
Wert der Nachlassgegenstände 4 500 000 EUR
Schuld auf GmbH-Anteile 600 000 EUR
Schuld auf Grundbesitz +   400 000 EUR
Konsumentendarlehen +   200 000 EUR
Wert der Erblasserschulden 1 200 000 EUR
Wert der Nachlassgegenstände 4 500 000 EUR
Wert der Erblasserschulden ./. 1 200 000 EUR
Nettowert des Nachlasses 3 300 000 EUR
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden