H E 10.9 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

H E 10.9 ErbStR2011 Hinweise

H E 10.9 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Aufteilung des Pauschbetrags Beispiel:

Der Alleinerbe macht Kosten für die Grabstelle geltend in Höhe von 2 000 EUR
Der Vermächtnisnehmer hat aus sittlicher Verpflichtung die Kosten übernommen für den Grabstein in Höhe von +  3 300 EUR
Summe der nachgewiesenen Aufwendungen 5 300 EUR
Abzugsfähig sind
beim Vermächtnisnehmer 3 300 EUR
beim Erben (10 300 EUR - 3 300 EUR) +  7 000 EUR
Insgesamt (Pauschbetrag) 10 300 EUR

In Betracht kommt auch eine quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich übernommenen Kosten. Pauschbetrag je Erbfall >BFH vom 24. 2. 2010 (BStBl II S. 491)