H E 13 a.12 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.12 ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.12 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Nachversteuerung Beispiel 1: Auf A als Alleinerbin ist ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 800 000 EUR) und ein KG-Anteil (Steuerwert 400 000 EUR) übergegangen. Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Beide Betriebe haben jeweils nicht mehr als 20 Beschäftigte.

Betriebsvermögen (begünstigt) 1 200 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 020 000 EUR
Verbleiben 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./.   135 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 45 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 180 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 30 000 EUR
Davon 50 % ./.    15 000 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 135 000 EUR

Im vierten Jahr veräußert sie den KG-Anteil für 450 000 EUR. Für die Nachversteuerung ergibt sich der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens wie folgt:
Betriebsvermögen (begünstigt) 800 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./.   680 000 EUR
Verbleiben 120 000 EUR 120 000 EUR
Betriebsvermögen (nicht begünstigt) 400 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) 340 000 EUR zeitanteilig zu gewähren ⅗ = ./.   204 000 EUR
Verbleiben 196 000 EUR +   196 000 EUR
Summe 316 000 EUR
Abzugsbetrag ./.   120 000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 196 000 EUR