H E 13 a.20 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.20 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.20 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Auswirkungen Verstoß gegen Behaltensregelung auf Vorwegabschlag Beispiel: Auf B als Alleinerben sind 50 % der Anteile an einer GmbH (Wert der erworbenen Anteile = 4 000 000 EUR) übergegangen; davon begünstigtes Vermögen = 3 800 000 EUR. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte. Der Vorwegabschlag beträgt 10 %.

Anteile an der GmbH (begünstigt) 3 800 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %) ./. 380 000 EUR
Verbleiben 3 420 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 2 907 000 EUR
Verbleiben 513 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 513 000 EUR
Nicht begünstigtes Vermögen 200 000 EUR
Steuerpflichtiges Vermögen 713 000 EUR
Abzugsbetrag 150 000 EUR
Verbleibender Wert (15 %) 513 000 EUR
Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR
Unterschiedsbetrag 363 000 EUR
davon 50 % ./. 181 500 EUR
Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR

Im vierten Jahr veräußert B nominal 20 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 1 600 000 EUR, davon begünstigt = 1 520 000 EUR). Ihm verbleiben nominal 30 % der Anteile an der GmbH (Wert gesamt 2 400 000 EUR, davon begünstigt = 2 280 000 EUR). Eine Reinvestition erfolgt nicht.
Anteile an der GmbH (begünstigt) 2 280 000 EUR
Vorwegabschlag (10 %) ./. 228 000 EUR
Verbleiben 2 052 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %) ./. 1 744 200 EUR
Verbleiben 307 800 EUR
Abzugsbetrag ./. 71 100 EUR
Abzugsbetrag