H E 13 a.4 (6) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.4 (6) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (6) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:

Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter
Betriebsstätte im Inland Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG).
Betriebsstätte in einem Drittstaat