Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des §
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter Betriebsstätte im Inland Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13 a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). Betriebsstätte in einem Drittstaat
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