H E 13 a.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

H E 13 a.5 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 a.5 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Überhöhte Vergütungen für Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft Überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen. Sonderbetriebseinnahmen bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft In dem Umfang, in dem die Vergütung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft als Sondervergütung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) zu qualifizieren ist, bleibt diese bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme und der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme unberücksichtigt. Zur Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten > H E 13 a.4 "Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH"