H E 13 b.15 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.15 ErbStR2011 Hinweise

H E 13 b.15 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Anteile an Kapitalgesellschaften Beispiel: A ist zu 30 % an der B-AG beteiligt, zu deren Vermögen kein Verwaltungsvermögen gehört. Die Aktien rechnen zum Gewerbebetrieb des A. Bei einer Übertragung des Gewerbebetriebs sind die Aktien nicht als Verwaltungsvermögen zu behandeln, weil die Mindestbeteiligungsquote von 25 % nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ErbStG überschritten ist. Die Aktien gehören auch nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ErbStG. Anteile an Kapitalgesellschaften im Sonderbetriebsvermögen Beispiel 1: Bilanz der AB OHG

30 % Anteile an A-GmbH 300 000 EUR Kapital A 500 000 EUR
Waren 700 000 EUR Kapital B 500 000 EUR
1 000 000 EUR 1 000 000 EUR

Sonderbetriebsvermögen A
11 % Anteile an A-GmbH 110 000 EUR Kapital A 110 000 EUR
110 000 EUR 110 000 EUR
Die A-GmbH hat kein Verwaltungsvermögen.
Gemeiner Wert Gesamthandsvermögen 1 200 000 EUR
Aufteilung A (B)
Kapital ./. 1 000 000 EUR 500 000 EUR 500 000 EUR
Unterschiedsbetrag 200 000 EUR
Verteilung 50 : 50 + 100 000 EUR 100 000 EUR
Sonderbetriebsvermögen A + 110 000 EUR
Anteil am Betriebsvermögen 710 000 EUR
Zum Verwaltungsvermögen gehören die Anteile an der A-GmbH, die sich im Sonderbetriebsvermögen des A befinden (110 000 EUR), weil insoweit die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht erfüllt ist.