H E 13 b.20 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.20 ErbStR2011 Hinweise

H E 13 b.20 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Anteilen an Kapitalgesellschaften Beispiel: A schenkt B seine Anteile (40 %) an der C-GmbH. Der Steuerwert der Anteile wurde mit 500 000 EUR festgestellt. Der Gesamtwert der GmbH beträgt 1 250 000 EUR. Zum Vermögen der GmbH gehört Verwaltungsvermögen im Wert von 250 000 EUR, wovon 200 000 EUR auf Wertpapiere entfallen, die die GmbH vor einem Jahr erworben hat. Die GmbH überschreitet die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % (250 000 EUR : 1 250 000 EUR = 20 %) nicht. Die Wertpapiere gehören zum jungen Verwaltungsvermögen, da sie der GmbH noch nicht länger als zwei Jahre zuzurechnen sind. Von den verschenkten GmbH-Anteilen gehören

500 000 EUR × 200 000 EUR = 80 000 EUR
1 250 000 EUR

nicht zum begünstigten Vermögen. Damit sind 420 000 EUR (500 000 EUR − 80 000 EUR) begünstigt. Anteil des jungen Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an Personengesellschaften Beispiel: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft beträgt 1 000 000 EUR. Das zum Gesamthandsvermögen gehörende Verwaltungsvermögen beträgt 400 000 EUR, wovon 50 000 EUR zum jungen Verwaltungsvermögen gehören. Demnach wäre bezüglich des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft die Grenze von 50 % nicht überschritten.