H E 13 b.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.5 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.5 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, bestimmt sich der Umfang des begünstigungsfähigen Betriebsvermögens nach § 13 b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG wie folgt:

Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören begünstigungsfähiges/nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen
Betriebstätte im Inland begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 1)
Betriebstätte in einem Drittstaat nicht begünstigungsfähiges Betriebsvermögen (> R E 13 b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland