H E 13 b.9 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

H E 13 b.9 ErbStR2019 Hinweise

H E 13 b.9 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens Beispiel 1: Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt. Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13 b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

davon jung
Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
Verwaltungsvermögen 100 000 EUR 10 000 EUR
Finanzmittel 50 000 EUR 20 000 EUR
Schulden 400 000 EUR

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt. Berechnungen: I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG 100 000 EUR
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG 50 000 EUR
= Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 150 000 EUR
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test 150 000 EUR
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
= Verwaltungsvermögensquote 10,00 %
II. Berechnung des begünstigten Vermögens II.1