Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR Eine vorübergehende Ausstellung der Kunstgegenstände in einem Land außerhalb der EU oder des EWR ist für die Erhaltung der Befreiung unschädlich. Europäischer Wirtschaftsraum Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung >in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 7. 1999 (BGBl. I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. 5. 2007 (BGBl. I S. 757) Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können Soweit das
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