Entlastungen nach § 13 a ErbStG bei der Zusammenrechnung Beispiel: Vater V hat im Jahr 2011 seiner Tochter Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 200 000 EUR (begünstigtes Vermögen 200 000 EUR) geschenkt. Ein Antrag nach § 13 a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Im Jahr 2018 schenkt er ihr weiteres Betriebsvermögen mit einem Steuerwert von 4 000 000 EUR (begünstigtes Vermögen 3 500 000 EUR). Ein Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG wurde nicht gestellt.
Erwerb 2011 Betriebsvermögen 200 000 EUR 200 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 170 000 EUR ./. 170 000 EUR Verbleiben 30 000 EUR 30 000 EUR Abzugsbetrag ./. 30 000 EUR Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert (15 %) 30 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 0 EUR davon 50 % ./. 0 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 150 000 EUR Maximal verbleibender Wert 30 000 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 0 EUR Persönlicher Freibetrag ./. 400 000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 0 EUR Steuer 0 EUR Erwerb 2018 Betriebsvermögen 4 000 000 EUR Betriebsvermögen (begünstigt) 3 500 000 EUR Verschonungsabschlag (85 %) ./. 2 975 000 EUR ./. 2 975 000 EUR Verbleiben 525 000 EUR Abzugsbetrag ./. 0 EUR Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 2018 1 025 000 EUR Abzugsbetrag 150 000 EUR Verbleibender Wert (15 %) 525 000 EUR Abzugsbetrag ./. 150 000 EUR Unterschiedsbetrag 375 000 EUR Davon 50 % ./. 187 500 EUR Verbleibender Abzugsbetrag 0 EUR
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