Steuerklasse bei Adoptivkindern und Stiefkindern von Kindern und Geschwistern Als Abkömmlinge i. S. d. § 15 ErbStG (Steuerklasse I Nummer 3 und Steuerklasse II Nummer 3) sind auch Adoptivkinder und Stiefkinder anzusehen. Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis > BFH vom 17. 3. 2010 II R 46/08, BStBl II S. 554 Steuerklasse bei Ehegatten von Stiefkindern und Stiefkinder von Geschwistern Der Begriff "Kind" wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als eigenständiger Begriff verwendet. Er setzt, wie die Einbeziehung der mit dem Stiefelternteil nur verschwägerten Stiefkinder in die Steuerklasse I Nummer 2 zeigt, das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse im zivilrechtlichen Sinne nicht zwingend voraus. Die Stiefkinder von Geschwistern sind als "Abkömmlinge" i. S. d. Steuerklasse II Nummer 3 anzusehen. Zu den Schwiegerkindern i. S. d. § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 5 ErbStG sind deshalb auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) zu rechnen (> BFH vom 6. 9. 1989, BStBl II S. 898). Steuerklasse beim Erwerb einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch > BFH vom 10. 5. 2017 II R 25/15, BStBl 2018 II S. 201 Steuerklasse bei Verlobten > BFH vom 23. 3. 1998 II R 41/96, BStBl II S. 396 Steuerklasse des Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament
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