H E 28 a.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 a ErbStG

H E 28 a.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 28 a.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer Beispiel: Unternehmerin U hat ihre Tochter T zur Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile an einer GmbH mit einem Steuerwert von 100 000 000 EUR. Das begünstigte Vermögen hat einen gemeinen Wert von 95 000 000 EUR. Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag nach § 13 a Absatz 9 ErbStG in Höhe von 5 %. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen im Wert von 25 000 000 EUR. Ein im Zusammenhang mit der Anschaffung der GmbH-Anteile aufgenommener Kredit valutiert noch in Höhe von 3 000 000 EUR. Die Tochter ist Eigentümerin eines Grundstücks mit einem gemeinen Wert von 2 000 000 EUR, welches sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Für T ergibt sich folgende Steuerberechnung:
GmbH-Anteile
nicht begünstigtes Vermögen 5 000 000 EUR
begünstigtes Vermögen 95 000 000 EUR
Vorwegabschlag 5 % ./. 4 750 000 EUR
verbleiben 90 250 000 EUR
steuerpflichtiges begünstigtes Unternehmensvermögen + 90 250 000 EUR
Kapitalvermögen + 25 000 000 EUR
gesamter Vermögensanfall 120 250 000 EUR
Schuldenkürzung nach § 10 Absatz 6 ErbStG :
Auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Schulden:
3 000 000 EUR × 5 000 000 EUR = 150 000 EUR
100 000 000 EUR
Auf das begünstigte Vermögen entfallende Schulden:
3 000 000 EUR − 150 000 EUR = 2 850 000 EUR