H E 3.1 (4) ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

H E 3.1 (4) ErbStR2011 Hinweise

H E 3.1 (4) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Vorausvermächtnis oder Auflage im Fall einer unechten Teilungsanordnung Beispiel: Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll. Es liegt ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine Wertausgleichszahlung zu leisten ist, vor. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu bewerten:

Wert des Vorausvermächtnisses (Grundstücksanteil) ½ von 800 000 EUR 400 000 EUR
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe:
Wert des Nachlasses 1 200 000 EUR
Abzüglich Wert des Vorausvermächtnisses A ./.   400 000 EUR
800 000 EUR
A B
Erbanteil je ½ 400 000 EUR