H E 3.5 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

H E 3.5 ErbStR2011 Hinweise

H E 3.5 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Angemessenheit von Hinterbliebenenbezügen >BFH vom 20. 5. 1981 (BStBl II S. 715) Herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Für die Annahme einer herrschenden Stellung des Geschäftsführers genügt es bereits, wenn ihm ein so maßgeblicher Einfluss eingeräumt ist, dass die Organe der Kapitalgesellschaft Beschlüsse ohne seine Mitwirkung nicht fassen können. Für die Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse in der Kapitalgesellschaft und insbesondere in der Geschäftsführung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Hinterbliebenenversorgung vereinbart wurde. Ein herrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist insbesondere anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Kapitalanteil mindestens 50 % oder Sperrminorität bei besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen. Neben den Anteilen, die dem Erblasser selbst gehören, sind auch die Anteile zu berücksichtigen, bei denen ihm die Ausübung der Gesellschaftsrechte ganz oder teilweise vorbehalten ist. Dazu rechnen auch von Mitgesellschaftern treuhänderisch für den Gesellschafter gehaltene Anteile. Die Anteile des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder von Kindern sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2.