H E 5.2 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 5 ErbStG

H E 5.2 ErbStR2011 Hinweise

H E 5.2 Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Erbrechtliche statt güterrechtliche Wirkungen >BFH vom 29. 1. 1964 (BStBl III S. 202) und vom 25. 5. 1966 (BStBl III S. 521) Verschaffung einer überhöhten Ausgleichsforderung Erbschaftsteuerrechtliche Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind dort zu ziehen, wo einem Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird (>BFH vom 28. 6. 1989, BStBl II S. 897). Objektive Unentgeltlichkeit einer Zuwendung unter Ehegatten und der Wille zur Unentgeltlichkeit (>R E 7.2) können nicht allein deswegen verneint werden, weil einer Zuwendung besondere ehebezogene oder güterrechtliche Motive zugrunde liegen (>BFH vom 2. 3. 1994, BStBl II S. 366). Vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit anschließender Neugründung Entsteht von Gesetzes wegen eine Ausgleichsforderung durch ehevertragliche Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ist dies nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt, und zwar auch dann nicht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Anschluss an die Beendigung neu begründet wird (>BFH vom 12. 7. 2005, BStBl II S. 843). Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft