H E 7.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

H E 7.1 ErbStR2019 Hinweise

H E 7.1 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch > BFH vom 10. 5. 2017 II R 25/15, BStBl 2018 II S. 201 Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung). Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands (> BFH vom 8. 3. 2017 II R 2/15, BStBl II S. 751). Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag > H E 10.1 Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins