H E 7.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 7 ErbStG

H E 7.5 ErbStR2019 Hinweise

H E 7.5 Hinweise

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter > BFH vom 9. 12. 2009 II R 28/08, BStBl 2010 II S. 566 Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft > BFH vom 12. 7. 2005 II R 8/04, BStBl II S. 845 Einziehung eines Anteils (§ 34 GmbHG) Beispiel: A und B sind mit Geschäftsanteilen im Betrag von je 50 000 EUR Gesellschafter einer GmbH. Der Gesellschaftsvertrag lässt die Einziehung der Geschäftsanteile zu. Die Gesellschafterversammlung beschließt, dass der Anteil des B ohne Abfindung (oder alternativ: gegen eine Abfindung in Höhe des anteiligen Buchwerts des Betriebsvermögens) eingezogen wird. B stimmt der Einziehung zu. Folge der Einziehung des Anteils ist, dass das Gesellschaftsvermögen in den nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteilen verkörpert ist. Deren Wert erhöht sich deshalb, sofern die Abfindung nicht dem gemeinen Wert des auf den eingezogenen Anteil entfallenden Gesellschaftsvermögens entspricht. Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung > BFH vom 20. 12. 2000 II R 42/99, BStBl 2001 II S. 454 und vom 27. 8. 2014 II R 43/12, BStBl 2015 II S. 241 Leistungen an eine Kapitalgesellschaft (§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG) Beispiel 1 (Allgemeines):