Erwerb betagter Ansprüche Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Absatz 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses (>BFH vom 27. 8. 2003, BStBl II S. 921 und vom 16. 1. 2008, BStBl II S. 626). Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs >BFH vom 19. 7. 2006 (BStBl II S. 718) Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede >BFH vom 21. 4. 2009 (BStBl II S. 606)
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