BGH - Beschluß vom 18.11.2004
1 StR 457/04
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.07.2004

Habgier bei Anstreben der Erbenstellung

BGH, Beschluß vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 1 StR 457/04

DRsp Nr. 2004/19099

Habgier bei Anstreben der Erbenstellung

Erfolgt die Tötung, um den nächsten Erben eines noch lebenden Angehörigen auszuschalten und selbst diese Erbenstellung zu erlangen, liegt Habgier vor.

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW 1993, 1664, auf die die Revision der Angeklagten R. Be. abstellt, ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Dort schloß der Tod des Opfers gerade künftige Leistungen an den Täter aus.